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Nach § 34 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) beträgt die Gebühr für eine Erstberatung gegenüber Verbrauchern maximal 190,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, also insgesamt 226,10 €. Je nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Beratung, den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie der Bedeutung für die Mandant*innen kann von diesem Pauschalbetrag abgewichen werden. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Bei geringem Einkommen bestehen ferner die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe. Diese wird durch die Anwältin für ein Gerichtsverfahren beantragt. Hierbei beteiligt sich zum einen die Staatskasse an den Anwaltsgebühren oder übernimmt diese vollständig und zum anderen wird auch die Rechtsanwält*in ab einem bestimmten Gegenstandswert unterhalb der regulären Gebührensätze tätig. Auch die Gerichtskosten können ganz oder teilweise von der Staatskasse übernommen werden.
Das entsprechende Formular können Sie hier herunterladen:
Für die anwaltliche Erstberatung kann im Vorfeld beim Gericht ein Beratungshilfeschein beantragt werden. Das Formular dafür finden Sie hier:
Bitten wenden Sie sich an die Rechtsantragsstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichtes.
Bei Vorlage des entsprechenden Berechtigungsscheines hat der Berechtigte bei der anwaltlichen Beratung nur noch ein Anteil in Höhe von 15 € in bar zu entrichten.
Für Opfer von besonders schwerwiegenden Straftaten sowie für Angehörige von Getöteten oder kindliche Opfer gibt es die Möglichkeit, sich der Anklage der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger*in anzuschließen und damit aktiv am Verfahren teilzunehmen. So hat die Nebenkläger*in das Recht, eigene Beweisanträge zu stellen, Zeugen und Angeklagte zu befragen sowie auch einen eigenen Antrag zum Strafmaß zu stellen.
Oft ist es dem Opfer aufgrund der noch immer andauernden Auswirkungen der Straftat jedoch nicht möglich, allein seine Ansprüche und Rechte im Gerichtsverfahren durchzusetzen.
Hier steht die anwaltliche Nebenklagevertreterin zur Seite und nimmt die Rechte des Opfers im Verfahren wahr. Bei nebenklagefähigen Delikten besteht die Möglichkeit, eine Anwält*in auf Staatskosten beigeordnet zu bekommen bzw. bei Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe zu erhalten. Dies ist bereits vor Anklageerhebung möglich und kann auch erst in der zweiten Instanz beansprucht werden.